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Satzung des Alevitischen Kulturzentrums Wiesloch


§ 1. Name und Sitz des Zentrums:

a) Das Zentrum führt den Namen „Alevitisches Kulturzentrum Wiesloch“ und hat seinen Sitz in Wiesloch. Das Zentrum ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesloch eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

b) Das Zentrum führt den Kurznamen „W.A.K.Z.“.

c) Das Zentrum ist Mitglied der Föderation der Alevitenvereinigungen in Europa e.V..

d) Das Geschäftsjahr des Zentrums ist das Kalenderjahr.

e) Das Tätigkeitsgebiet des Zentrums ist die Region Nord-Baden und ihre Umgebung.


§ 2. Zweck und Grundsätze des Zentrums:

a) Das W.A.K.Z. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

b) Das W.A.K.Z. verwirklicht seine Aufgaben im Rahmen der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgelegten Rechte und Pflichten.

c) Das W.A.K.Z. respektiert die Grundsätze der Internationalen Rechte, Menschenrechte und Freiheiten und verteidigt diese Grundrechte unter allen Umständen.

d) Das W.A.K.Z. verwirklicht seine Aufgaben ohne weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen oder nationale Volks- oder Ethnischezugehörigkeiten zu unterscheiden.

e) Das W.A.K.Z. eröffnet Cem-Häuser und Büchereien, um den alevitischen Glauben und die Kultur zu verbreiten, organisiert Veranstaltungen, Konferenzen, Theater, Kurse, Seminare u.ä., übt Presse- und Publikationsarbeiten aus.

f) Das W.A.K.Z. ist für die Bewahrung und Förderung der kulturellen Identität des Glaubens und der philosophischen Werte der in Europa lebenden Alevitenmasse tätig.

g) Das W.A.K.Z. ist bemüht, den Bedürfnissen der Aleviten in den sozialen und kulturellen Bereichen entgegenzukommen. Es verfolgt den Zweck, unter Bewahrung der eigenen Kultur der Aleviten, die Integration mit den Völkern des Landes, in dem es sich befindet, zu ermöglichen.

h) Das W.A.K.Z. ist bemüht, die Aleviten-Jugend in Richtung des alevitischen Glaubens, Kultur und Lehre mit laizistischen, demokratischen und zeitgenössischen Werten und Gedanken zu erziehen. Es ist bestrebt, daß der alevitischer Gedanke, dessen Kultur und Lehre in den Schulen seinen Platz bekommt.

i) Das W.A.K.Z. führt wissenschaftliche Forschungen und Untersuchungen durch, gründet Akademien, Anstalten, Ausschüsse und Kommissionen, damit der Glaube und die Kultur der Aleviten lebendig und dauerhaft bleiben, ihre internationale Werte vorgebracht werden. Es ist bestrebt die Werke der in diesem Bereich beschäftigten und produzierenden Menschen durch Stiftungen, Büchereien, Archive u.ä. Anstalten zusammenzubringen, zu schützen und zu verbreiten.

j) Das W.A.K.Z. bezweckt das gemeinsame Leben aller Einheimischen und Migranten in Europa auf der Basis der gleichen Rechte, bemüht sich für das Praktizieren der Prinzipien des Friedens und der Völkerfreundschaft. Aus diesen Grund tritt es heftig gegen die Ausländerfeindlichkeit, den Rassismus und die gegen Ausländer gerichteten Angriffe an. Es fördert mit allen Anstalten und Einrichtungen, die für die Lösung dieser gesellschaftlichen Probleme arbeiten, freundliche Dialoge.

k) Das W.A.K.Z. verfolgt keine personenbegünstigte Prinzipien. Das Eigentum und die Mittel des Zentrums dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben über das Eigentum und die Mittel des Zentrums keinen Rechtsanspruch und die Mitglieder erhalten keinen Anteil aus Eigentum und Mittel des Zentrums.

l) Das W.A.K.Z. ist keine Nebenorganisation, kein legaler oder illegaler Verband einer politischen Gesellschaft.

m) Das W.A.K.Z. ist eine fortschrittliche, human denkende kulturelle Gesellschaft.

n) Das W.A.K.Z. bemüht sich, mit der deutschen Bevölkerung einen Kulturaustausch im Rahmen freundschaftlicher Beziehungen zu verwirklichen . Es baut den Dialog auf, organisiert Versammlungen und andere ähnliche Veranstaltungen, mit dem Ziel, gemeinsam mit der deutschen Bevölkerung auf sozialer, kultureller und sportlicher Ebene zusammen zu arbeiten.
Das W.A.K.Z. bemüht sich, Deutschland und die deutsche Kultur in der Türkei bekannt zu machen.


§ 3. Mitgliedschaft:

a) Jede natürliche Person, die unten aufgeführte Voraussetzungen erfüllt, kann Mitglied des Zentrums werden.
- Aufenthalt in Deutschland.
- Vollendung des 18. Lebensjahr.
- Diejenigen, die unter 18 sind, dürfen im W.A.K.Z. als Ehrenmitglieder mitwirken. Sie haben kein aktives oder passives Wahlrecht.
- Bereitschaft zur Mitarbeit, um die Zwecke des Zentrums zu verwirklichen.
- Die Satzung des Zentrums billigen.
- Mitgliedschaft bedarf der ganzen Familie.

b) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Annahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ablehnungsgründe mitzuteilen. Die aktive und passive Nutzung der Möglichkeiten des Zentrums beginnt mit dem Zeitpunkt der Aufnahmezustimmung des Vorstandes.

c) Jedes Mitglied, dessen Annahmegesuch stattgegeben wurde, verpflichtet sich, die Satzung des Zentrums und die Satzungen und Programme derjenigen Verbände, denen das Zentrum als Mitglied angehört, anzuerkennen.

d) Alle Mitglieder genießen das recht, an jeder Art von Versammlungen des Zentrums teilzunehmen. Die Mitglieder haben das Recht, bei der Hauptversammlung zu wählen und gewählt zu werden.

e) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Würde und das Ansehen des Zentrums zu schützen, zu verteidigen, die Zwecke und die Grundsätze des Zentrums in Anspruch zu nehmen, sie zu praktizieren und die beschlossenen Aktivitäten zu unterstützen.

f) Jede Person, die zum Wohle des Zentrums tätig war, kann durch den Beschluß des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.

g) Personen, die eine mit der Alevitenphilosophie nicht zu vereinbarende gegen das Anstandsgefühl verstoßende Straftat begangen haben; Anhänger von Gewalt, Terrorismus und Krieg sowie rassistische oder anarchistische Tätigkeiten Ausübende, die gegen den Laizismus, die Demokratie und den Frieden tätig sind, dürfen nicht Mitglied des W.A.K.Z. werden.


§ 4. Ende der Mitgliedschaft:

1. Durch den Tod des Mitgliedes.
2. Durch eine schriftliche Abtretung des Mitgliedes.
3. Durch Ausschluß
a) Wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge 3 Monate und länger in Rückstand gekommen ist.

b) Wenn das Mitglied gegen die Satzung des W.A.K.Z. und gegen die Satzung des Verbandes, dem das Zentrum angehört, verstoßen hat.

c) Wenn das Mitglied mit seinen Äußerungen und seinem unehrenhaften Verhalten gegen die Grundsätze des Zentrums und des Verbandes, dem das Zentrum angehört, verstoßen hat.

d) Das ausgeschlossene Mitglied verliert mit dem Ausschlußdatum seine jeglichen Rechte über das Zentrum. Das ausgeschlossene Mitglied darf die Inventarstücke und Unterlagen wie Mitgliedskarte nicht behalten. Den Mitgliedern, die von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden oder freiwillig austreten, werden Mitgliedsbeiträge, wie Spenden und ähnliche Unterstützungen, die vor dem Datum des Ausschlußes oder Austrittes geleistet worden sind, nicht zurück bezahlt.
Die Mitglieder, die von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden oder freiwillig austreten und einen oder mehrere Vereine gründen, die hinsichtlich des Namens, des Zieles, der Prinzipien und der Satzung dem W.A.K.Z. ähneln oder nicht ähneln, können weder selbst noch durch ihre Vereine über das mobile und immobile Vermögen des W.A.K.Z. einen Anteil beanspruchen.

e) Wenn der Ausschlußbeschluß trotz Einspruch des Mitgliedes nicht aufgehoben wird, hat das Mitglied bei der nächsten Hauptversammlung das Recht, gegen den Beschluß Einspruch einzulegen. Der Ausschlußbeschluß der Hauptversammlung ist verbindlich.


§ 5. Mitgliedsbeiträge:

a) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgelegt.

b) Ehrenmitglieder sind nicht verpflichtet Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

c) Die Mitgliedsbeiträge werden von dem Konto des Mitgliedes durch das Zentrum abgebucht.


§ 6. Die Organe des Zentrums:

a) Hauptversammlung

b) Vorstand

c) Kontrollausschuß

d) Disziplinarausschuß

e) Wissenschaftlicher Forschungsausschuß

f) Frauenausschuß

g) Jugendausschuß

h) Ausschuß der Geistlichen

i) Ausschuß für Sport und Bildung

j) Ausschuß für Musik und Kunst

k) Ausschuß für Presse und Medien


§ 7. Hauptversammlung:

a) Die Hauptversammlung ist das höchste Organ des W.A.K.Z..

b) Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal im Jahr und in der Regel im ersten Monat des Kalenderjahres statt. Alle Organe des Vereins werden im Rhythmus von zwei Jahren gewählt.

c) Der Zeitpunkt, der Ort und die Tagesordnung der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich den Mitgliedern bekannt zu geben.

d) Bei der Hauptversammlung können nur W.A.K.Z.-Mitglieder, Ehrenmitglieder und von dem Vorstand schriftlich eingeladene Gäste teilnehmen.

e) Die Hauptversammlung ist nur dann beschlußfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Andernfalls ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine neue Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitglieder beschlußfähig.

g) Die Hauptversammlung faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mit Ausnahme der Paragraphen 17, 18 und 19 der Satzung. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und kann nur selbst von seinem Stimmrecht Gebrauch machen.

h) Die Hauptversammlung wird von einem Vorstandsmitglied eröffnet. Mit offener Stimmabgabe wird für die Dauer der Hauptversammlung eine Versammlungsleitung gewählt, die aus einem Vorsitzenden und zwei Schriftführern besteht. Die Mitglieder der Versammlungsleitung können wählen und in die Organe des Zentrums gewählt werden. Falls einer oder mehrere die Versammlungsleitung für die Organe des Zentrums kandidieren, so werden die Wahlen von einem Wahlausschuß, der mit offener Stimmabgabe gewählt wird, durchgeführt. Die Schriftführer haben über die Beschlüsse der Hauptversammlung ein Protokoll zu erteilen. Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen und wird auf Wunsch jedem Mitglied des Zentrums vorgelegt.

i) Die Wahl des Vorstandes findet durch eine geheime Stimmabgabe und durch offene Auszählung statt. Alle anderen Wahlen finden durch offene Stimmabgabe statt. Wenn ein Mitglied die Wahl durch geheime Stimmabgabe wünscht, so müssen die Wahlen diesem Wunsch nach durchgeführt werden.

j) Die Organe des Zentrums bleiben vom Tage der Wahl an bis zur Neuwahl im Amt.

k) Ein Mitglied erwirbt bei der Hauptversammlung erst dann das Stimmrecht, wenn es mindestens 3 Monate vorher als Mitglied angenommen wurde.

l) Aufgaben der Hauptversammlung
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
- Entlassung der Organe des Zentrums
- Wahl der Organe des Zentrums
- Beschlußfassung über die Beiträge und Zahlungen
- Beschlußfassung über die Ausschüsse aus dem Zentrum
- Beschlußfassung über die Satzungsänderungen
- Auflösung des Zentrums und ähnlichen Verbindlichkeiten
- Beschlußfassung über die Tätigkeiten und Aufgaben der Organe des Zentrums bis zur nächsten Hauptversammlung


§ 8. Außerordentliche Hauptversammlung:

Wenn der Vorstand es für notwendig hält, kann er eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Auch wenn die Einberufung von einem Drittel (1/3) der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird, ist der vorstand verpflichtet, innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Für die außerordentliche Hauptversammlung gilt § 7 Abs. c), d) und k) der Satzung.


§ 9. Vorstand:

a) Der Vorstand ist nach der Hauptversammlung das zweithöchste Organ des Zentrums.

b) Der Vorstand besteht aus 9 ordentlichen -und 3 Ersatzmitgliedern.

c) Seine Aufgaben bestehen darin, die Zwecke des Zentrums und die Beschlüsse der Hauptversammlung zu verwirklichen.

d) Auf seiner ersten Sitzung nach der Hauptversammlung bestimmt der Vorstand selbst über seine Aufgabenteilung.
- Eine(n) Vorsitzende(n)
- Eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n)
- Eine(n) Schriftführer (in)
- Eine(n) stellvertretende(n) Schriftführer (in)
- Eine(n) Schatzmeister (in)
- Eine(n) stellvertretende(n) Schatzmeister (in)
- 3 ordentliche Mitglieder
- 3 Ersatzmitglieder

e) Die Sitzung des Vorstandes findet durch Aufruf der/des Vorsitzende(n) oder bei ihrer/seiner Abwesenheit durch Aufruf ihrer/seines Stellvertretenden statt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die einfache Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzung wird von der/dem Vorsitzende(n) oder der/dem Stellvertretenden geleitet. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Stimmengleichheit zählt die Stimme desjenigen wie zwei Stimmen, der die Sitzung leitet.
Beschlüsse sind in das Beschlußheft von der/dem Schriftführer(in) einzutragen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

f) Der Vorstand ist verpflichtet, am Ende seiner Amtsperiode die Geschäftsführung des Zentrums an den neugewählten Vorstand zu übertragen.

g) Bei Ausscheidung eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder werden die freigewordenen Stellen durch die Vorstandsersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer bei der Hauptversammlung erhaltenen Stimmen besetzt.

h) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen oder Ausschüsse bilden, um die Arbeit des Zentrums zu erleichtern.

i) Der Vorstand des W.A.K.Z. besteht aus der/dem Vorsitzenden, stellvertretende(r) Vorsitzende(r), Schriftführer(in) und Schatzmeister(in) aus.

j) Die/der Vorsitzende(r) und ihr(e)/sein(e) Stellvertreter(in) vertreten das Zentrum gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten. Sie haben je Alleinvertretungsrecht.

k) Bei Abwesenheit der/des Vorsitzende(n) ist ihr/sein Stellvertreter(in) für sämtliche Angelegenheiten des Zentrums vertretungsberechtigt.

l) Die/der Schriftführer(in) ist für den Schriftverkehr, für die Führung des Beschlußheftes und für die ordnungsgemäße Führung sämtlicher Unterlagen zuständig. Er /Sie führt die schriftlichen Angelegenheiten, die durch die Vorstandsmitglieder gemeinsam getroffen wurden, durch und ist berechtigt sie zu unterschreiben. Außerdem ist er/sie berechtigt, den Schriftverkehr des Zentrums auf der Ebene mit Mitgliedsverbänden und Behörden zu führen, die Einladungen und Bekanntmachungen unter Kenntnis des Vorstandes zu unterschreiben und abzusenden.

m) Die/der Schatzmeister(in) erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Zentrums und führt die Kassenbücher. Sämtliche Ausgaben müssen belegt werden. Die Kassenzettel sind gegenstandslos. Falls keine Quittung geschrieben werden kann, so kann der Vorstand diese durch Protokollieren belegen.

n) Das Zentrum kann durch einen vom Vorstand bestimmten Delegierten oder eine Delegation bei Versammlungen, Kongressen und ähnlichen Seminaren repräsentiert werden.

§ 10. Finanzen:

a) Das Geld des W.A.K.Z. wird in der Kasse des Zentrums oder auf dem Konto des Zentrums aufbewahrt. Die Schecks des Zentrums müssen mindestens von zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben und den Stempel des Zentrums tragen.

b) Die/der Schatzmeister(in) ist verpflichtet die Gelder, die 1.000.-DM überschreiten, auf das Konto des Zentrums einzuzahlen.

c) Das Abheben von Gelde vom Konto des Zentrums durch die/den Vorsitzende(n) und durch die/den Schatzmeister(in) erfordert den Beschluß des Vorstandes.

d) Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich ausgeführt werden.

e) Die Einnahmen des Zentrums sind Beiträge, Spenden und andere Einnahmen.


§ 11. Kontrollausschuß:

a) Der Kontrollausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung gewählt. Auf seiner ersten Sitzung nach der Wahl macht er die Aufgabenteilung, durch die Wahl einer/eines Vorsitzende(n), einer/eines Stellvertretende(n) und einer/eines Schriftführer(in) aus seiner Mitte. Die Sitzungen werden durch den Aufruf und den Leitung des Vorsitzenden durchgeführt. Schriftführer(in) führt die Protokollen. Er tagt mindestens vier mal im Jahr. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

b) Der Kontrollausschuß tagt mindestens einmal in drei Monaten und überprüft das Beschlußheft, die Niederschriften über Ein- und Ausgaben sowie die Mitgliederliste. Er informiert die Mitglieder bei einer für die Mitglieder öffentlichen Versammlung und reicht den Hauptversammlung schriftliche Berichterstattung.

c) Der Kontrollausschuß ist verpflichtet den Vorstand über seine Aufsichtsarbeit schriftlich zu unterrichten.

d) Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen bei den erforderlichen Fällen auf der Sitzung des Vorstandes als Beobachter teilnehmen. Sie haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.


§ 12. Disziplinarausschuß:

a) Der Kontrollausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung gewählt. Auf seiner ersten Sitzung nach der Wahl macht er die Aufgabenteilung, durch die Wahl einer/eines Vorsitzende(n), einer/eines Stellvertretenden und einer/eines Schriftführers(in) aus seiner Mitte. Die Sitzungen werden durch den Aufruf und die Leitung des Vorsitzenden durchgeführt. Der/die Schriftführer(in) führt die Protokolle. Er tagt mindestens vier mal im Jahr. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

b) Der Disziplinarausschuß überprüft die von dem Vorstand an ihn herangetragenen Disziplinaranträge und beschließt diese spätestens innerhalb von einem Monat. Er ist verpflichtet seine Beschlüsse dem Vorstand mitzuteilen.

c) Der Disziplinarausschuß entschließt über die Mitglieder, die gegen die Zwecke und die Satzung des Zentrums verstoßen.
Dem Disziplinarausschuß obliegen folgende Strafen:
- Verwarnung
- Vorübergehender Ausschuß
- Ausschuß aus der Mitgliedschaft

d) Der Disziplinarausschuß überwacht die Vereinsorgane und die Mitglieder hinsichtlich der Einhaltung des Zwecks und der Grundsätze des Zentrums. Er stellt dem Zweck des Zentrums widersprechende Aktivitäten fest und teilt diese dem Vorstand schriftlich mit. Nachdem der Vorstand die notwendige Untersuchung getroffen hat und die Angelegenheit der davon betroffenen Mitglieder dem Disziplinarauschuß weitergeleitet hat, kann dieser die betroffenen Mitglieder oder die Organe aus dem Zentrum ausschließen.

e) Gegen die Beschlüsse des Disziplinarausschußes kann bei der Hauptversammlung Widerspruch erhoben werden. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist unanfechtbar.

f) Die Mitglieder des Disziplinarausschußes dürfen in den erforderlichen Fällen auf der Sitzung des Vorstandes als Beobachter teilnehmen. Sie haben Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.





§ 13. Wissenschaftlicher Forschungsausschuß:

a) Der wissenschaftlicher Forschungsausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung gewählt. Auf seiner ersten Sitzung nach der Hauptversammlung wird die Aufgabenverteilung bestimmt.

b) Der Ausschuß führt über die von dem Vorstand auf Wunsch der Hauptversammlung und des Vorstandes für erforderlich betrachteten Themen an und entwickelt sie. Er organisiert für die Mitglieder Seminare und Konferenzen.

c) Der Ausschuß stellt seine Jahrestätigkeitsprogramm auf und legt dieses dem Vorstand schriftlich vor.



§ 14. Frauenausschuß:

a) Der Frauenausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung gewählt. Auf seiner ersten Sitzung nach der Hauptversammlung wird die Aufgabenverteilung bestimmt.

b) Der Frauenausschuß stellt seine Jahrestätigkeitsprogramm auf und legt dieses dem Vorstand schriftlich vor.

c) Der Frauenausschuß hat die Aufgabe, die Frauen zu erziehen, damit sie in der Gesellschaft mit den Männern gleiche Rechte haben.

d) Die in dem Paragraphen für die Frauen vorgesehenen Zwecken und Grundsätze des Zentrums werden von dem Frauenausschuß durchgeführt.


§ 15. Jugendausschuß:

a) Der Jugendausschuß besteht aus fünf Mitgliedern. Er wird von der Hauptversammlung gewählt. Auf seiner ersten Sitzung nach der Hauptversammlung wird die Aufgabenverteilung bestimmt.

b) Der Jugendausschuß stellt seine Jahrestätigkeitsprogramm auf und legt dieses dem Vorstand schriftlich vor.

c) Die in dem Paragraphen für die Jugendlichen vorgesehenen Zwecken und Grundsätze des Zentrums werden von dem Jugendausschuß durchgeführt.

d) Die Jugendlichen üben im Zentrum soziale und kulturelle Tätigkeiten aus, solidarisieren sich mit den deutschen Jugendlichen und Jugendlichen anderer Nationalitäten.

e) Der Jugendausschuß ist berechtigt, von den Möglichkeiten des Zentrums Gebrauch zu machen.


§ 16. Ausschuß der Geistlichen:

a) Der Ausschuß besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt wird. Auf seiner ersten Sitzung nach der Hauptversammlung wird die Aufgabenverteilung bestimmt.

b) Der Ausschuß der Geistlichen hat die Aufgabe die Art und Wiese der Ausübung des alevitischen Glaubens, im Sinne der Hauptversammlung und des Vorstandes, zu erforschen und die Mitglieder darüber aufzuklären. Weiter hat der Ausschuß die Aufgabe bei der Lösung für Bestattungsort/-art, Beschneidung, Trauung, Gottesdienstort/-art und weiteren religiösen Problemen mitzuwirken.
c) Der Ausschuß stellt seine Jahrestätigkeitsprogramm auf und legt dieses dem Vorstand schriftlich vor.

§ 17. Satzungsänderungen:

a) Die Satzung kann nur geändert werden, wenn eine mit dieser Tagesordnung einberufene Hauptversammlung hierüber mit einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden bei der Hauptversammlung entscheidet.

b) Die Satzungsänderung wird durch den schriftlichen Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder auf die Tagesordnung genommen.

§ 18. Gebäude des Zentrums:

a) Das Gebäude oder Grundstück des W.A.K.Z. kann nur dann verkauft werden, wenn eine mit dieser Tagesordnung einberufene Hauptversammlung hierüber mit einer Mehrheit von 95 % der Anwesenden bei der Hauptversammlung entscheidet und mindestens 75 % aller Mitglieder anwesend sind.
Die Verwendungsart der Gelder, die von diesem Verkauf gewonnen werden, wird bei dieser Versammlung mit einer Mehrheit von 95 % der Anwesenden entschieden.

§ 19. Auflösung des Zentrums:

a) Das Zentrum kann nur aufgelöst werden, wenn eine mit dieser Tagesordnung einberufene Hauptversammlung hierüber mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder entscheidet.

b) Bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder Auflösung des Zentrums durch die Änderung der Ziele und Grundsätze des Zentrums, wird die Gesamtvermögen des Zentrums auf die Föderation der Alevitenvereinigungen in Europa e.V. übertragen.

§ 20. Eintragung der Satzung:

Die Eintragung dieser Satzung erfolgt bei dem zuständigen Gericht. Nach der Eintragung bekommt sie den Zusatz „e.V.“. Das zuständige Gericht für die Eintragung ist das Amtsgericht Wiesloch.




§ 21. Schlußbestimmungen:

a) Für die in dieser Satzung fehlenden Punkte sind die Bestimmungen des BGB der Bundesrepublik Deutschland gültig.

b) Diese Satzung wird nach ihrer Legitimation durch die Vereinsregistratur in Kraft treten.

c) Diese Satzung wurde bei der Hauptversammlung am 20.04.1997 beschlossen.